Bis zu 8 Tage Sonderurlaub für ehrenamtliche Arbeit

Ange­bote der Kinder- und Jugend­arbeit leisten einen wich­tigen Beitrag zur Bildung junger Menschen, vor allem erlangen sie soziale Kompe­tenzen, die auch im beruf­lichen Werde­gang sehr wichtig sind. Arbeit­nehmer/-innen, die ehren­amtlich in der Jugend­hilfe tätig sind, sind Vorbilder, die auch die Berufs­wahl von jungen Menschen, deren Werte und eine positive Lebens­bewäl­tigung beein­flussen können.

Informationen für Arbeitgeber/-innen

Für die Kinder- und Jugend­arbeit werden viele helfende Hände benötigt, die uns bei Ferien­lagern, Jugend­reisen oder inter­natio­nalen Jugend­begeg­nungen unter­stützen. Sie als Arbeit­geber/-in können Ihren Beitrag dazu leisten, indem Sie Ihren Mitar­beitern hierfür unbezahlten Sonder­urlaub geneh­migen – bis zu acht Tage stehen den Ehrenamtlichen mit Ihrer Einwil­ligung zu. Damit für den/die Arbeitnehmer/-in keine Nach­teile entstehen, wird der Verdienst­ausfall, der durch die unbe­zahlte Frei­stellung entsteht, durch Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW ausgeglichen.

Voraussetzungen

Anspruch auf Gewäh­rung von Sonder­urlaub besteht bei Arbeit­nehmer/-innen, die älter als 21 Jahre sind, erst sechs Monate nach Einstellung im Betrieb des Arbeit­gebers/der Arbeitgeberin; bei Arbeit­nehmer/-innen unter 21 Jahren nach drei Monaten.

Der unbezahlte Sonder­urlaub muss dem/der Arbeit­geber/-in mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maß­nahme mitge­teilt werden.

Es muss eine unbe­zahlte Frei­stellung erfolgen, d. h. es darf für den Zeit­raum des Sonder­urlaubs keine Lohn-/Gehalts­zahlung durch den/die Arbeit­geber/-in vorge­nommen werden.

Der Sonder­urlaub kann auf höchstens drei Veran­stal­tungen oder Maß­nahmen im Kalender­jahr aufge­teilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

Arbeit­nehmer/-innen haben Anspruch auf unbe­zahlten Sonder­urlaub. Sie als Arbeit­geber/-in haben die Möglich­keit, bei unabweis­baren betrieb­lichen Interessen die Gewäh­rung des unbe­zahlten Sonder­urlaubs abzulehnen.

Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit des Sonderurlaubgesetzes

Nur bei einem/einer Arbeit­geber/in mit privat­recht­lichem Status hat das Sonder­urlaubs­gesetz Gültig­keit. Beamte können bezahlten Sonder­urlaub bean­tragen. Für den Öffent­lichen Dienst gibt es keine gesetz­liche Regelung, die Mitglieder­versamm­lung des Arbeit­geber­verbandes des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) hat 2011 den folgenden Beschluss gefasst:

„Die Mitglieder­versamm­lung des AdL NRW erhebt keine Bedenken, wenn die Mit­glieder ihren ehren­amtlich in der Jugend­hilfe tätigen Beschäf­tigten in analoger Anwen­dung der Regelung der Sonder­urlaubs­verord­nung für Beamte über­tariflich Arbeits­befreiung gewähren, soweit die dienst­lichen Verhält­nisse es im Einzelfall zulassen.“

Informationen für Arbeitnehmer/-innen

Für die Kinder- und Jugend­arbeit werden viele helfende Hände benötigt, die uns bei Ferien­lagern, Jugend­reisen oder inter­natio­nalen Jugend­begeg­nungen unter­stützen. Sie als Arbeit­nehmer/-in können dafür unbe­zahlten Sonder­urlaub beantragen – bis zu acht Tage stehen Ihnen zu. Damit für Sie keine Nach­teile entstehen, wird (nach Antrag­stellung und Geneh­migung) der Verdienst­ausfall, der durch die unbe­zahlte Frei­stellung entsteht, durch Mittel aus dem Landes­jugend­plan ausgeglichen.

Voraussetzungen

Mindestalter: 16 Jahre

Auch für die Qualifi­zierung der ehren­amt­lichen Mitar­beiter/-innen oder bei Fach­tagungen zu Themen der Kinder- und Jugend­arbeit kann ein Antrag auf Sonder­urlaub gestellt werden.

Was muss ich beachten?
  • Der/Die Arbeit­geber/-in muss einen privat­recht­lichen Status haben. Mitar­beiter­innen und Mitar­bei­tern des öffent­lichen Dienstes sowie der Körper­schaften, Stif­tungen und Anstal­ten des öffent­lichen Rechts kann keine Erstat­tung nach dem Sonder­urlaubs­gesetz gewährt werden. Dennoch können sich die Arbeit­geber/-innen im öffent­lichen Dienst dafür entscheiden, Sonder­urlaub zu gewähren.
  • Anspruch auf Gewährung eines Sonder­urlaubs besteht erst nach sechs Monaten und bei Arbeit­nehmer/-innen unter 21 Jahren nach drei Monaten nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeit­gebers/der Arbeitgeberin.
  • Der Antrag auf unbe­zahlten Sonder­urlaub muss beim/bei der Arbeit­geber/-in mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme einge­reicht werden. Der Träger der Maßnahme kann die Erstattung des Verdienst­ausfalls nur geneh­migen, wenn der/die Arbeit­geber/-in den unbe­zahlten Sonder­urlaub genehmigt hat.
  • Es muss ein unbe­zahlter Sonder­urlaub erfolgen (für den Zeitraum des Sonder­urlaubs dürfen keine Lohn-/Gehalts­zahlungen oder Lohn­ersatz­leistungen durch den/die Arbeit­geber/-in oder Andere vorge­nommen werden).
  • Der Träger, der die Maßnahme durch­führt, muss eine Jugend­orga­nisation eines Vereins oder Verbandes sein und seinen Sitz in Nord­rhein-Westfalen haben.
Wie stelle ich den Antrag?
  • Wenn der Träger der Maßnahme Mitglieds­verband eines Verbandes ist, wird der Antrag an den Landes­verband gestellt, ist dies nicht der Fall, z. B. wenn der Träger eine Kirchen­gemeinde ist, dann wird der Antrag beim Landes­jugend­amt gestellt.
  • Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. des Sonder­urlaubs gestellt werden. Formulare hierfür gibt es beim Kreis­jugend­ring Siegen-Wittgen­stein oder dem Landes­jugend­amt. Das Formular wird vom/von der Antrag­steller/-in vom Träger der Maßnahme und vom/von der Arbeit­geber/-in unter­schrie­ben mit der Post im Original an den Landes­verband oder das Landes­jugend­amt geschickt. Nach Prüfung des Antrags erhält der/die Antrag­steller/-in eine Förder­zusage.
  • Nach Beendi­gung der Maßnahme bzw. des Sonder­urlaubs muss der/die Antrag­steller/-in den Verwendungs­nachweis ausfüllen. Der Veranstalter muss auf dem Formular beschei­nigen, dass der/die Antrag­steller/-in bei der Maßnahme dabei war. Dann muss noch der/die Arbeit­geber/-in beschei­nigen, dass unbe­zahlter Sonder­urlaub gewährt wurde und auf welche Summe sich der Verdienst­ausfall beläuft. Auch dieses Formular muss wieder per Post verschickt werden.
  • Die Erstattung erfolgt, wenn alle Unter­lagen vollständig einge­reicht wurden. Die Höhe der Erstattung wird jährlich durch das Land NRW festgesetzt. Der Prozent­satz beträgt aktuell bis zu 80 % des nach­gewie­senen Brutto­verdienst­ausfalls.